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"abstractNote":"Die Durchführung von Beweisverfahren ist mit Duldungs- und Mitwirkungspflichten von Beweisgegnern und Dritten verbunden, die nur über begrenzte Weigerungsrechte verfügen. Einen Sonderfall bildet der bei „Wohnungsbetroffenheit“ eingreifende letzte Halbsatz des § ZPO § 144 ZPO § 144 Absatz I 3 ZPO. Dessen Voraussetzungen und Reichweite bedürfen der Klärung. Ferner gibt die neuere Rechtsprechung Anlass zu untersuchen, inwieweit auch der Eigentumsschutz einer Beweisaufnahme entgegenstehen kann.",
"abstractNote":"Die Durchführung von Beweisverfahren ist mit Duldungs- und Mitwirkungspflichten von Beweisgegnern und Dritten verbunden, die nur über begrenzte Weigerungsrechte verfügen. Einen Sonderfall bildet der bei „Wohnungsbetroffenheit“ eingreifende letzte Halbsatz des § ZPO § 144 ZPO § 144 Absatz I 3 ZPO. Dessen Voraussetzungen und Reichweite bedürfen der Klärung. Ferner gibt die neuere Rechtsprechung Anlass zu untersuchen, inwieweit auch der Eigentumsschutz einer Beweisaufnahme entgegenstehen kann.",
"issue":"46",
"journalAbbreviation":"NJW",
"libraryCatalog":"beck-online",
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"date":"2014",
"abstractNote":"Nachdem die Selbstanzeige nach §AO § 371 AO bereits im Frühjahr 2011 nur knapp einer Abschaffung entging und (lediglich) verschärft wurde, plant der Gesetzgeber nun eine weitere Einschränkung. Dabei unterscheiden sich der Referentenentwurf vom 27.8.2014 und der Regierungsentwurf vom 26.9.2014 scheinbar kaum; Details legen aber die Vermutung nahe, dass dort noch einmal jemand „gebremst“ hat. zur Fussnote 1",
"abstractNote":"Nachdem die Selbstanzeige nach §AO § 371 AO bereits im Frühjahr 2011 nur knapp einer Abschaffung entging und (lediglich) verschärft wurde, plant der Gesetzgeber nun eine weitere Einschränkung. Dabei unterscheiden sich der Referentenentwurf vom 27.8.2014 und der Regierungsentwurf vom 26.9.2014 scheinbar kaum; Details legen aber die Vermutung nahe, dass dort noch einmal jemand „gebremst“ hat. zur Fussnote 1",
"issue":"46",
"journalAbbreviation":"DStR",
"libraryCatalog":"beck-online",
@@ -784,7 +785,7 @@ var testCases = [
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"date":"2014",
"abstractNote":"Die Durchführung von Beweisverfahren ist mit Duldungs- und Mitwirkungspflichten von Beweisgegnern und Dritten verbunden, die nur über begrenzte Weigerungsrechte verfügen. Einen Sonderfall bildet der bei „Wohnungsbetroffenheit“ eingreifende letzte Halbsatz des § ZPO § 144 ZPO § 144 Absatz I 3 ZPO. Dessen Voraussetzungen und Reichweite bedürfen der Klärung. Ferner gibt die neuere Rechtsprechung Anlass zu untersuchen, inwieweit auch der Eigentumsschutz einer Beweisaufnahme entgegenstehen kann.",
"abstractNote":"Die Durchführung von Beweisverfahren ist mit Duldungs- und Mitwirkungspflichten von Beweisgegnern und Dritten verbunden, die nur über begrenzte Weigerungsrechte verfügen. Einen Sonderfall bildet der bei „Wohnungsbetroffenheit“ eingreifende letzte Halbsatz des § ZPO § 144 ZPO § 144 Absatz I 3 ZPO. Dessen Voraussetzungen und Reichweite bedürfen der Klärung. Ferner gibt die neuere Rechtsprechung Anlass zu untersuchen, inwieweit auch der Eigentumsschutz einer Beweisaufnahme entgegenstehen kann.",
"abstractNote": "Leitsätze:\n\t\t\t\t\t1. Die Eltern eines 13-jährigen Sohnes, dem sie einen PC mit Internetanschluss überlassen haben, können ihrer aus § BGB § 832 BGB § 832 Absatz I BGB resultierenden Aufsichtspflicht zur Verhinderung der Teilnahme des Kindes an illegalen sog. Tauschbörsen durch die Installation einer Firewall und eines Passwortes sowie monatliche stichprobenmäßige Kontrollen genügen. Diese Kontrollen sind aber nicht hinreichend durchgeführt worden, wenn die Eltern über Monate das trotz der installierten Schutzmaßnahmen erfolgte Herunterladen zweier Filesharingprogramme nicht entdecken, für die Ikons auf dem Desktop sichtbar waren.\n\t\t\t\t\t2. Die Höhe des dem Rechteinhaber durch die Teilnahme an einer sog. Tauschbörse entstandenen, im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadens ist mangels besser geeigneter Grundlagen an dem GEMA Tarif zu orientieren, der dem zu beurteilenden Sachverhalt am nächsten kommt. Das ist nicht der Tarif VR W 1, sondern der (frühere) Tarif VR-OD 5. Es sind weiter alle in Betracht kommenden Umstände wie die Länge des Zeitraumes, in dem der Titel in die \"Tauschbörse\" eingestellt war, und die Höhe des Lizenzbetrages zu berücksichtigen, der für vergleichbare Titel nach Lizenzierung gezahlt wird. Sind gängige Titel über Monate durch die Tauschbörse öffentlich zugänglichgemacht worden, so kann ein Betrag von 200 € für jeden Titel geschuldet sein.",
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c7ce0da